Allgemeine Geschäftsbedingungen ACP Digital Business Solutions AG für Beratung

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die Geschäftsbedingungen ACP Digital Business Solutions AG (nachfolgend Anbieterin) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Anbieterin nicht an, es sei denn, die Anbieterin hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Anbieterin in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Anbieterin und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für Beratungsleistungen der Anbieterin gegenüber dem Kunden bei der Entscheidung über eine Systemeinführung, bei der Systemauswahl, bei einer Systemeinführung, bei einer Erweiterung des Systems, bei einer Systemumstellung, bei der Bearbeitung organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Problemstellungen im Zusammenhang mit einer einzuführenden bzw. zu wechselnden EDV-Anwendung und bei anderen datenverarbeitungstechnischen Problemstellungen.

§ 3 Vertragsgegenstand – Leistungsschein

Die Zielsetzung der Beratungsleistung, eine klare Definition des Umfangs der Aufgabenstellung und Vorgehensweise, des Endtermins der Beratung, die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsverpflichtungen sowie die Vergütung und der Anfall von Stornogebühren werden in einem von den Vertragspartnern zu erarbeitenden Leistungsschein festgelegt, der von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen und Teil des Beratungsvertrags ist. Im Leistungsschein können Zeitvorgaben für einzelne Leistungsstufen vereinbart werden.

§ 4 Erbringung und Umfang der Beratungsleistung

(1) Die Anbieterin schuldet dem Kunden eine Beratung, die auf den Informationen des Kunden, dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und den materiellen, zeitlichen und finanziellen Planvorgaben des Kunden basiert.

(2) Die Anbieterin erbringt die vereinbarte Beratungsleistung bis zu dem im Leistungsschein vereinbarten Endtermin. Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmt die Anbieterin. Dabei berücksichtigt sie die Belange des Kunden. Zusätzliche Beratungsleistungen sind aufgrund besonderer Vereinbarung zu vergüten. Wesentliche Abweichungen stimmen der Kunde und die Anbieterin rechtzeitig schriftlich miteinander ab.

(3) Nach Ende ihrer Tätigkeit legt die Anbieterin dem Kunden ein Vorabexemplar mit ihren Ergebnissen zur Durchsicht und Abstimmung vor. Sie vereinbart einen Termin für eine ausführliche Besprechung. Die Übergabe der endgültigen Fassung erfolgt bei einer Präsentation gegenüber den projektgebundenen Mitarbeitern des Kunden.

(4) Der Kunde erhält das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte, unbefristete und übertragbare Recht, die von der Anbieterin erbrachten Leistungen in jeder möglichen Art zu nutzen und zu verwerten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Beratungsbedarf zu prüfen und der Anbieterin rechtzeitig und kostenfrei sämtliche für die geplante Nutzung der bestehenden oder künftigen Hard- und Software erforderlichen Informationen sowie Unterlagen zukommen zu lassen und ihr – soweit erforderlich – Einblick in die betrieblichen Abläufe sowie Zugang zu seinen Räumlichkeiten und EDV-Anlagen zu verschaffen.

(2) Der Kunde wird auf Anforderung der Anbieterin für die bei ihm tätigen Mitarbeiter der Anbieterin geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger gelagert werden können.

(3) Behindern Umstände und Ereignisse die Tätigkeiten der Anbieterin in der Art, dass mit einem zeitlichen Mehrbedarf zu rechnen ist, teilt die Anbieterin das dem Kunden mit. Hat sie der Kunde zu vertreten, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderungen.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Soweit im Leistungsschein nicht anders vereinbart, bestimmt sich die Vergütung für die Beratungsleistung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Haben die Parteien im Leistungsschein Leistungsstufen vereinbart, wird die Vergütung entsprechend der Leistungsstufenvereinbarung berechnet. Fälligkeit tritt in diesem Fall mit nachgewiesenem Abschluss jeder Stufe ein.

(4) Im Fall wesentlicher, kundenseitiger Änderungen der Leistungsvorgaben (etwa der Zielsetzung der angestrebten Lösung oder der einzusetzenden Systemkomponenten) sind die Vereinbarungen über Termine und Vergütung der geänderten Leistung entsprechend anzupassen. Erfolgt keine Einigung, beschränkt die Anbieterin ihre Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen sowie die entsprechende Anpassung der Vergütung vereinbaren die Vertragspartner gesondert schriftlich.

(5) Bei einer vorzeitigen Beendigung erhält die Anbieterin eine Vergütung für die in Abstimmung mit dem Kunden bereits erbrachten Leistungen.

(6) Der Kunde zahlt an die Anbieterin alle erforderlichen Aufwendungen und Auslagen, insbesondere die notwendigen Anschaffungen.

(7) Zahlungen an die Anbieterin haben bei vereinbarter Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung auf das Konto der Anbieterin ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.

(8) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(9) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Anbieterin anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Gewährleistung

(1) Werden von der Anbieterin reine Beratungsleistungen bei der von dem Kunden zu treffenden Systemauswahl und durchzuführenden Systemeinführung geschuldet, haftet die Anbieterin für die Rechtzeitigkeit und Eignung ihrer Beratungsleistungen, nicht aber dafür, dass die Systemauswahl sachgerecht erfolgt oder die Systemeinführung erfolgreich verläuft. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen die Anbieterin wegen einer Pflichtverletzung der Anbieterin im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach diesem Absatz 1 beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Anbieterin; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(2) Soll die Anbieterin durch ihre begleitende Beratung über Absatz 1 hinaus sicherstellen, dass die passende Systemauswahl getroffen wird bzw. die Systemeinführung plangemäß erfolgt, haftet die Anbieterin für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolgs. In diesem Fall hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, soweit ergibt, dass die Anbieterin ihre Pflichten vertragsgemäß erfüllt hat. Erhält die Anbieterin nicht innerhalb von vier Wochen nach der ausführlichen Besprechung schriftlich eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelliste, gilt die Abnahme als erfolgt. Bei Mangelhaftigkeit der Beratungsleistung nach Absatz 2 haftet die Anbieterin wie folgt:
(a) Die Anbieterin hat das Recht auf Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; insbesondere ist er berechtigt, die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(c) Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen die Anbieterin wegen eines Mangels der Beratungsleistung beträgt in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Anbieterin. Dies gilt weiter nicht, wenn die Anbieterin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

(3) Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Anbieterin gilt im Übrigen § 10 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Soweit Schutzrechte jeder möglichen Art im Rahmen der Beratung entstehen, stehen sie dann der Anbieterin zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit von Mitarbeitern der Anbieterin begründet wurden. Dem Kunden steht insoweit ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung der Anbieterin auf Dritte übertragbares Recht auf Nutzung an diesen Unterlagen zu.

(2) Sofern nicht anders vereinbart ist die Anbieterin verpflichtet, ihre Beratungsleistung und insbesondere die im Zusammenhang mit der Beratungsleistung im vertraglichen Umfang genutzte Soft- bzw. Hardware lediglich im Land des Beratungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

(3) Die Anbieterin stellt den Kunden innerhalb der in § 8 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 2 c) dieser Geschäftsbedingungen bestimmten Frist von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an im vertraglichen Umfang genutzten Leistungen der Anbieterin frei. Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Im Übrigen gelten im Falle von Schutzrechtsverletzungen die Regelungen des § 8 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend. Die Verpflichtung der Anbieterin zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen.

(4) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für die Anbieterin nur, soweit der Kunde eine Verletzung nicht anerkennt und der Anbieterin alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(6) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden oder durch eine von der Anbieterin nicht voraussehbare Anwendung verursacht wird.

§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die Anbieterin (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

(2) Die Anbieterin haftet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Anbieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Anbieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anbieterin keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(4) Die Anbieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Anbieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

(6) Hatte die Anbieterin eine Leistung gemäß § 8 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen zu erbringen, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.

(7) Soweit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für Datenverlust gehaftet wird, wird die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(8) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Anbieterin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin.

(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Eigentum an Unterlagen

(1) Die Anbieterin übereignet dem Kunden alle Unterlagen und sonstigen Materialien, die sie im Rahmen der Erbringung der Beratungsleistung erarbeitet.

(2) Unterlagen, die der Kunde der Anbieterin zur Vorbereitung oder Durchführung der Beratungsleistungen übergibt, verbleiben im Eigentum des Kunden.

§ 12 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden oder der anderen Partei bereits bekannt gewesen sind, ohne dass eine Vertragsverletzung der anderen Partei hierfür ursächlich war.

§ 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Anbieterin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Anbieterin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

(2) Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

Stand: 05/2003